Kostenerstattungsverfahren – Psychotherapie
für gesetzlich Versicherte
in München (Ottobrunn)

Kostenerstattungsverfahren
Sie sind gesetzlich versichert und finden keinen Therapieplatz? Lange Wartezeiten auf einen Kassensitz in der Psychotherapie sind leider weit verbreitet. Doch es gibt einen Weg: Über das sogenannte Kostenerstattungsverfahren können gesetzlich Versicherte unter bestimmten Voraussetzungen eine Psychotherapie in unserer Privatpraxis beginnen – und die Kosten von ihrer Krankenkasse erstattet bekommen.

Im Fachzentrum für Moderne Psychotherapie (FMP) in Ottobrunn bei München behandeln wir nicht nur Privatversicherte und Selbstzahler, sondern unterstützen auch gesetzlich versicherte Patient:innen, die über dieses Verfahren zu uns kommen. Unsere approbierten Psychotherapeut:innen verfügen über Fachkunde in anerkannten Richtlinienverfahren und erfüllen damit alle Voraussetzungen, die für eine Behandlung im Rahmen der Kostenerstattung erforderlich sind.

Was ist das Kostenerstattungsverfahren?

Das Kostenerstattungsverfahren ist eine gesetzlich geregelte Möglichkeit für gesetzlich Versicherte, eine Psychotherapie in einer Privatpraxis durchzuführen und die entstehenden Kosten von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet zu bekommen. Die Rechtsgrundlage bildet § 13 Absatz 3 SGB V.

Dieser Anspruch greift, wenn ein sogenanntes Systemversagen vorliegt. Das bedeutet: Die gesetzliche Krankenkasse kann ihre Versorgungspflicht nicht erfüllen, weil innerhalb einer zumutbaren Frist – in der Regel drei Monate – kein Therapieplatz bei einem kassenzugelassenen Psychotherapeuten in erreichbarer Nähe verfügbar ist.

In diesem Fall haben Sie das Recht, sich die psychotherapeutische Behandlung selbst zu beschaffen, und Ihre Krankenkasse ist verpflichtet, die entstandenen Kosten zu erstatten. Voraussetzung ist, dass die Behandlung durch eine approbierte Psychotherapeutin oder einen approbierten Psychotherapeuten in einem anerkannten Richtlinienverfahren erfolgt.

Voraussetzungen für das Kostenerstattungsverfahren

Damit Ihre Krankenkasse die Kosten für eine Psychotherapie in unserer Privatpraxis übernimmt, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

Auf Ihrer Seite als Patient:in:

1

Sie sind gesetzlich krankenversichert.

2

Sie benötigen nachweislich eine psychotherapeutische Behandlung (Dringlichkeit und Unaufschiebbarkeit).

3

Sie haben trotz nachweislicher Bemühungen innerhalb von drei Monaten keinen Therapieplatz bei einem kassenzugelassenen Psychotherapeuten gefunden.

4

Sie haben eine psychotherapeutische Sprechstunde bei einem kassenzugelassenen Therapeuten besucht und ein PTV-11-Formular erhalten.

Auf Seiten der Praxis:

1

Die behandelnde Psychotherapeutin oder der behandelnde Psychotherapeut muss über eine Approbation verfügen.

2

Es muss eine Fachkunde in einem anerkannten Richtlinienverfahren vorliegen – etwa Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie oder systemische Therapie.

Unsere Psychotherapeut:innen im FMP erfüllen alle genannten Voraussetzungen. Wir arbeiten mit anerkannten Richtlinienverfahren und können Ihnen in der Regel kurzfristig einen Therapieplatz anbieten.

Schritt für Schritt zum Kostenerstattungsverfahren

Der Weg zur Kostenerstattung erfordert einige organisatorische Schritte. Der Ablauf wirkt zunächst bürokratisch, ist aber mit der richtigen Vorbereitung gut umsetzbar.

Psychotherapeutische Sprechstunde besuchen

Vereinbaren Sie bei einem kassenzugelassenen Psychotherapeuten einen Termin zur psychotherapeutischen Sprechstunde. Im Anschluss erhalten Sie eine individuelle Patienteninformation – das sogenannte PTV-11-Formular. Dieses Dokument ist eine zentrale Voraussetzung für das Verfahren. Achten Sie darauf, dass darauf eine Behandlungsempfehlung, die Dringlichkeit und idealerweise eine Verdachtsdiagnose vermerkt sind.

Therapieplatzsuche dokumentieren

Kontaktieren Sie mindestens zehn kassenzugelassene Praxen in Ihrem Umkreis und fragen Sie nach einem Therapieplatz für eine Richtlinienpsychotherapie. Dokumentieren Sie dabei sorgfältig: Name der Praxis, Datum und Uhrzeit des Anrufs oder der E-Mail, erhaltene Auskunft und angegebene Wartezeit. Dieses Protokoll ist ein entscheidender Bestandteil Ihres Antrags auf Kostenerstattung.

Das entsprechende Formular können Sie hier herunterladen.

Kontakt zum FMP aufnehmen

Wenn Sie innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung des PTV-11-Formulars keinen Therapieplatz in einer Kassenpraxis gefunden haben, können Sie sich an unser Fachzentrum wenden. Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, ob eine Behandlung über diesen Weg möglich ist, und stellen Ihnen eine Bescheinigung aus, dass ein Therapieplatz kurzfristig verfügbar ist.

Antrag bei der Krankenkasse stellen

Mit den gesammelten Unterlagen beantragen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse die Kostenerstattung für eine ambulante Psychotherapie in unserer Privatpraxis. Ihr Antrag sollte die Dringlichkeit der Behandlung betonen und auf § 13 Absatz 3 SGB V verweisen.

Das entsprechende Formular können Sie hier herunterladen.

Therapie beginnen

Nach Bewilligung durch Ihre Krankenkasse kann die Behandlung in unserer Praxis beginnen. Die Therapie erfolgt im Rahmen eines anerkannten Richtlinienverfahrens und umfasst zunächst probatorische Sitzungen, bevor die eigentliche Therapie startet.

Welche Unterlagen werden für das Kostenerstattungsverfahren benötigt?

Für den Antrag auf Kostenerstattung bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse benötigen Sie in der Regel folgende Unterlagen:

Da die Anforderungen je nach Krankenkasse variieren können, empfehlen wir Ihnen, sich vorab bei Ihrer Kasse zu erkundigen, welche Unterlagen konkret benötigt werden.

PTV-11-Formular:

Die individuelle Patienteninformation aus der psychotherapeutischen Sprechstunde bei einem kassenzugelassenen Therapeuten. Daraus sollte die Dringlichkeit und eine Behandlungsempfehlung hervorgehen.

Suchprotokoll:

Eine schriftliche Dokumentation Ihrer Bemühungen, einen Therapieplatz bei kassenzugelassenen Psychotherapeuten zu finden. Darin sollten Name, Datum, Ergebnis und angegebene Wartezeiten enthalten sein.

Bescheinigung der Privatpraxis:

Eine Bestätigung unserer Praxis, dass ein Therapieplatz kurzfristig verfügbar ist und die Behandlung durch eine approbierte Psychotherapeutin oder einen approbierten Psychotherapeuten in einem Richtlinienverfahren erfolgt.

Dringlichkeitsbescheinigung:

Nach Möglichkeit eine zusätzliche Bescheinigung Ihres Hausarztes, eines Facharztes für Psychiatrie oder eines kassenzugelassenen Psychotherapeuten, die die Dringlichkeit der Behandlung bestätigt.

Formloses Anschreiben:

Ein persönliches Schreiben an Ihre Krankenkasse, in dem Sie die Kostenerstattung nach § 13 Absatz 3 SGB V beantragen und Ihre Situation schildern.

Da die Anforderungen je nach Krankenkasse variieren können, empfehlen wir Ihnen, sich vorab bei Ihrer Kasse zu erkundigen, welche Unterlagen konkret benötigt werden.

Unsere Unterstützung beim Kostenerstattungsverfahren

Der Antragsprozess kann auf den ersten Blick aufwendig wirken. Deshalb unterstützen wir Sie in unserer Praxis bei den notwendigen Schritten:

Unser Ziel ist es, dass Sie möglichst schnell die psychotherapeutische Behandlung erhalten, die Sie benötigen – unabhängig von Ihrem Versicherungsstatus.

Was tun, wenn der Antrag auf Kostenerstattung abgelehnt wird?

Gesetzliche Krankenkassen lehnen Anträge auf Kostenerstattung leider nicht selten ab.
In diesem Fall haben Sie mehrere Möglichkeiten:

1

Widerspruch einlegen:

Sie können innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids schriftlich Widerspruch einlegen. Bestehen Sie in jedem Fall auf einen schriftlichen Bescheid mit Begründung.

2

Frist beachten:

Nach Eingang Ihres Widerspruchs hat die Krankenkasse drei Monate Zeit, eine Entscheidung zu treffen. Verstreicht diese Frist ohne Antwort, können Sie eine Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht erheben.

3

Klage vor dem Sozialgericht:

Wird auch der Widerspruch abgelehnt, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht. Verfahren vor dem Sozialgericht sind für Versicherte kostenfrei.

4

Beschwerde einreichen:

In bestimmten Fällen kann auch eine Beschwerde beim Bundesamt für Soziale Sicherung oder beim Vorstand der Krankenkasse sinnvoll sein.

Wir empfehlen, im Falle einer Ablehnung nicht aufzugeben. Der Rechtsanspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Absatz 3 SGB V ist gesetzlich verankert. Bei Bedarf kann eine auf Sozialrecht spezialisierte Anwaltskanzlei weitere Unterstützung bieten.

Abrechnung im Kostenerstattungsverfahren

Wurde Ihr Antrag auf Kostenerstattung bewilligt, erfolgt die Abrechnung folgendermaßen: Sie erhalten nach den Therapiesitzungen eine Rechnung von unserer Praxis, die nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) erstellt wird. Diese Rechnung reichen Sie anschließend bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse ein und erhalten die Kosten erstattet.
Unsere Rechnungen orientieren sich an der Gebührenordnung.

Wichtiger Hinweis zur Kostenerstattung

Bitte beachten Sie: Das Verfahren begründet keinen garantierten Anspruch auf eine vollständige Kostenübernahme. Ob Ihre gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine Psychotherapie in unserer Privatpraxis übernimmt, wird individuell und im Einzelfall entschieden. Die Bewilligung hängt von verschiedenen Faktoren ab – darunter Ihre Nachweise, die Dringlichkeit der Behandlung und die Handhabung Ihrer jeweiligen Krankenkasse.

 

Sollte Ihr Antrag auf Kostenerstattung abgelehnt werden und kein erfolgreicher Widerspruch möglich sein, tragen Sie die Kosten der Behandlung selbst. Wir empfehlen daher, den Antrag idealerweise vor Beginn der Therapie zu stellen und die Zusage Ihrer Krankenkasse abzuwarten.

 

Unser Team berät Sie hierzu gerne und transparent, damit Sie eine informierte Entscheidung treffen können.

Psychotherapie im FMP – auch für gesetzlich Versicherte

Unser Fachzentrum für Moderne Psychotherapie in Ottobrunn bei München steht allen Menschen offen, die psychotherapeutische Unterstützung suchen. Ob Sie privat versichert sind, als Selbstzahler kommen oder das Kostenerstattungsverfahren nutzen möchten – wir bieten Ihnen die gleiche fachliche Qualität, persönliche Begleitung und zeitnahe Terminvergabe.

Was Sie bei uns erwartet:

Wenn Sie Fragen zur Kostenerstattung haben oder einen ersten Termin vereinbaren möchten, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf. Gemeinsam finden wir den passenden Weg für Ihre Behandlung.

Häufige Fragen zum Kostenerstattungsverfahren (FAQ)

Was ist das Kostenerstattungsverfahren in der Psychotherapie?

Dieses Verfahren ermöglicht es gesetzlich Versicherten, eine Psychotherapie in einer Privatpraxis zu beginnen und die Kosten von ihrer gesetzlichen Krankenkasse erstattet zu bekommen. Voraussetzung ist, dass innerhalb einer zumutbaren Frist kein Therapieplatz bei einem kassenzugelassenen Psychotherapeuten gefunden wurde (§ 13 Abs. 3 SGB V).
Das Verfahren steht allen gesetzlich Versicherten offen, die nachweislich dringend eine Psychotherapie benötigen und trotz dokumentierter Bemühungen keinen zeitnahen Therapieplatz in der Regelversorgung erhalten haben.
Gesetzliche Krankenkassen müssen in der Regel innerhalb von drei bis fünf Wochen über einen Antrag entscheiden. Wird ein Gutachten eingeholt, kann sich die Frist verlängern. Erhalten Sie innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, sollten Sie nachfragen und auf eine zeitnahe Bearbeitung bestehen.

Sie können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Falls auch der Widerspruch abgelehnt wird, besteht die Möglichkeit einer kostenfreien Klage vor dem Sozialgericht. Wir empfehlen, sich bei einer Ablehnung nicht entmutigen zu lassen und Ihre Rechte geltend zu machen.

Ja. Bei diesem Verfahren erhalten Sie die Rechnung zunächst direkt von unserer Praxis. Diese reichen Sie anschließend bei Ihrer Krankenkasse ein und erhalten die Kosten erstattet. Es ist daher ratsam, die Bewilligung Ihrer Krankenkasse vor Therapiebeginn abzuwarten.

Die Krankenkasse ist verpflichtet, die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten, soweit die Behandlung dem Leistungskatalog der GKV entspricht. Einige Krankenkassen versuchen dennoch, die Erstattung auf den Kassensatz zu begrenzen. In diesem Fall sollten Sie Widerspruch einlegen, da diese Praxis rechtlich umstritten ist.

Ja. Seit der Psychotherapie-Richtlinie von 2017 ist der Besuch einer psychotherapeutischen Sprechstunde bei einem kassenzugelassenen Therapeuten Voraussetzung für die Antragstellung. Das dort ausgestellte PTV-11-Formular ist ein zentraler Bestandteil Ihres Antrags.

Eine feste Zahl ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. In der Praxis wird empfohlen, mindestens zehn kassenzugelassene Praxen zu kontaktieren und die Ergebnisse zu dokumentieren.

Grundsätzlich ja, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die Behandlung in einem anerkannten Richtlinienverfahren durch eine approbierte Therapeutin oder einen approbierten Therapeuten erfolgt. Ob Ihre Krankenkasse eine Online-Behandlung im Rahmen der Kostenerstattung genehmigt, sollte vorab geklärt werden.

Wir stellen Ihnen die erforderliche Bescheinigung aus, dass ein Therapieplatz kurzfristig verfügbar ist, und beraten Sie zum Ablauf und zu den benötigten Unterlagen. Die Antragstellung selbst erfolgt durch Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.